§ 193 AO - Sonderfragen zur Außenprüfung
Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Sachsen-Anhalt haben sich damit beschäftigt, inwieweit eine Außenprüfung auch den Personengesellschafter mit umfassen kann und ob Betriebe einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsturnus haben.
Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich
Das für eine Personengesellschaft zuständige Betriebsstättenfinanzamt kann auch die Außenprüfung für einzelne Beteiligte gleich mit durchführen. Nach dem Beschluss vom FG Berlin-Brandenburg ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde sowohl die Außenprüfung für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Dies ist sachgerecht, wenn es um die Zuordnung zum Privat- oder Sonderbetriebsvermögen geht oder ein Beteiligter umfangreiche Kapitaleinkünfte aufweist. Dadurch werden widerstreitende Zuordnungsentscheidungen vermieden.
Grundsätzlich wird der Gesellschafter nicht von § 193 AO erfasst, sofern er keinen gewerblichen Betrieb unterhält. Dann ist nur die Personengesellschaft Prüfungsobjekt. Allerdings gibt es die Sonderregel in § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig erscheint. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Erklärung bestehen. Unzulässig ist nur eine Außenprüfung ins Blaue hinein. Der Bezug zu ausländischen Finanzinstituten und der Umfang von Kontenauflistung sowie Anlagen deuten aber auf einen beachtlichen Prüfungsumfang hin, sodass ein Aufklärungsbedürfnis durch das Finanzamt besteht.
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