§ 193 AO - Weitere Außenprüfung nach einem Jahr ist bei Mittelständlern zulässig
Eine weitere Außenprüfung nach nur einem prüfungsfreien Jahr ist nach Einschätzung des BFH auch bei einem Arzt nicht willkürlich. Die Finanzbehörden müssen aufgrund ihrer begrenzten Kapazitäten eine Auswahl treffen. Dieses Ermessen wird in § 4 Abs. 2 BpO für Großbetriebe dahingehend ausgeübt, dass bei ihnen der Prüfungszeitraum lückenlos an den vorhergehenden anschließen soll. Bei anderen Betrieben, wie einem Freiberufler, soll der Turnus dagegen in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre umfassen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Dann sind Anschlussprüfungen ausdrücklich zulässig. Zudem dürfen Finanzbehörden die vorbeugende Wirkung nutzen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt, sodass kein Anspruch auf eine berechenbare Prüfungspause besteht.
Verstößt die Behörde bei ihrer Ermessensausübung nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist eine Folgeprüfung weder willkürlich noch schikanös. Dabei ist zu beachten, dass die Außenprüfung auch dann bereits zulässig ist, wenn andere Einzelermittlungen möglich sind. Der Gesetzgeber hat einen solchen Grundsatz ausdrücklich für die Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO und damit für andere als Großbetriebe normiert. Diese Ermächtigung einer voraussetzungslosen Prüfung unterstellt damit grundsätzlich auch die Prüfungsbedürftigkeit der freiberuflich Tätigen. Dies erklärt sich daraus, dass sich die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers im Allgemeinen erst durch Einsicht in die Buchführung und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen kontrollieren lassen. Dies lässt sich auch auf die Einkünfte nach § 18 EStG übertragen.
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