§ 193 AO - Zulässige Außenprüfung trotz Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Nach Ansicht des BFH kann auch gegen Personen eine Außenprüfung angeordnet werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und zur Verweigerung von Auskünften berechtigt sind. Zwar dürfen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO Auskünfte über Umstände verweigern, die ihnen in ihrer Berufsausübung bekannt geworden sind. Eine Betriebsprüfung ist aber durch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung gerechtfertigt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 nicht mehr allgemein darauf verzichtet, anlässlich von Außenprüfungen bei zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Dieser Aspekt führt nicht zur Unzulässigkeit der Prüfung selbst.
Zwar darf eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde die Einsicht in Daten verweigern, über die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt. Dadurch wird aber nicht die Zulässigkeit der Prüfung infrage gestellt. Sofern es sich um eine digitale Betriebsprüfung handelt, kann der Freiberufler gegen die Aufforderungen zur Einsicht in gespeicherte Daten Einspruch einlegen. Auch dabei hat die Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Insoweit ist die Außenprüfung zulässig.
Das BVerfG hatte den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern besonderen verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen. Dies betrifft die Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, was in dieser Intensität die Prüfungsanordnung deutlich übersteigt. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Zugriff auf geschützte Daten generell unzulässig ist, sondern nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird.
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