§ 198 BewG - Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts hat ein Kaufpreis Vorrang
Weist der Erbe, Beschenkte oder eine andere unentgeltlich bereicherte Person einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nach, so ist das FA nicht daran gehindert, dennoch die Erkenntnisse aus einem innerhalb eines Jahres erfolgten Grundstücksverkauf zu berücksichtigen. Die OFD Münster weist jetzt darauf hin, dass der Ansatz erfolgt, wenn bei der Veräußerung ein höherer Preis als laut Gutachten erzielt wurde. Ist der Kaufpreis außerhalb des Jahres nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen, gilt dies entsprechend, soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse bis dahin nicht verändert haben.
Hintergrund ist, dass sowohl ein Sachverständigengutachten als auch ein zeitnaher Grundstückskaufvertrag, die beide vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden, als Beweismittel zunächst heranzuziehen sind. Hinzu kommen weitere Erkenntnisse, die durch eigene Ermittlungstätigkeit des Bearbeiters gewonnen werden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis liefert für ein Wirtschaftsgut dabei den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert nach § 9 BewG. Ein nach den Regeln von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelter Marktpreis bietet die beste Gewähr dafür, den wahren Wert abzubilden. Die Wertermittlung durch einen Gutachter stellt demgegenüber stets eine Schätzung dar.
Praxishinweis: Ist der nach dem Stichtag durch Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis niedriger als der Gutachtenwert, gilt dieser geringere Wert ebenfalls als Bemessungsgrundlage, soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber denen am Zuwendungstag nicht verändert haben. |
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