§ 1a EStG - Unterhalt an Ex-Partner im Ausland kann nicht abziehbar sein
Es verstößt nicht gegen EU-Recht, dass ein in Deutschland Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seinen imAusland wohnenden geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn der geschiedene Ehepartner noch in Deutschland leben würde. Nach dem EuGH-Urteil vom 12.7.2005 verstößt dies weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Freizügigkeitsgebot.
Generell setzt der Abzug als Sonderausgaben voraus, dass die Zahlungen gemäß § 22 Nr. 1a EStG beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Hat der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat, muss die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Im Urteilsfall lebte die Ex-Gattin in Österreich; dort werden diese Leistungen nicht besteuert. Folglich versagte das deutsche Finanzamt den Sonderausgabenabzug. Hätte die geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz hingegen in Deutschland gehabt, wäre der Unterhalt in Deutschland besteuert worden, soweit ein Sonderausgabenabzug mit Zustimmung des Empfängers beantragt worden wäre.
Der EG-Vertrag garantiert einem EU-Bürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als dem bisherigen Wohnsitzland hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger Vor- oder Nachteile haben. Demnach ist eine nationale Regelung nicht EU-widrig, nach der die Unterhaltsleistungen an einen im Ausland wohnenden Empfänger nicht abziehbar sind.
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