§ 2 ErbStG - Antrag bei beschränkt steuerpflichtigem Vermögensanfall
Durch das EU-Beitreibungsgesetz räumt § 2 Abs. 3 ErbStG dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein Antragsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber ihren Wohnsitz im EU- oder EWR-Raum haben. Der Antrag umfasst den gesamten Vermögensanfall unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und in welchem Staat es belegen ist. Ein gleich lautender Ländererlass erläutert die Neuregelungen ausführlich, die für Erwerbe ab dem 13.12.2011 gelten und auf Antrag für vorherige Erwerbe in offenen Fällen. Ohne Antrag unterliegt der Vermögensanfall weiterhin der beschränkten Steuerpflicht und es gibt nur den geringen persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG.
Das Schreiben stellt die Auswirkungen auf Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren mit Beispielen dar, etwa bei aufgespalteten Schenkungen zwischen denselben Personen und zur Zusammenrechnung solcher Erwerbe nach § 14 ErbStG. Der Erwerber erhält aufgrund des Antrags den höheren Freibetrag nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker und bei einem Erwerb von Todes wegen auch den besonderen Versorgungsfreibetrag. Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines Antrags erfolgt eine Anrechnung der Steuer für das gesamte erworbene Vermögen mit Ausnahme der zum Inlandsvermögen gehörenden Gegenstände.
Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des erworbenen inländischen Vermögens befindet. Gehört zu dem Erwerb kein Inlandsvermögen, ist das FA zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Der Erwerber hat den Zeitpunkt von früheren Zuwendungen und die Zusammensetzung und den Wert dieser Erwerbe anzugeben. Ihn trifft wegen des Bezugs auf Vorgänge mit Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO.
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