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  • § 2 GewStG - Gewerbesteuerliche Organschaft mit steuerbefreitem Organträger

    Die Gewerbesteuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft erstreckt sich nicht auf Gewinnabführungen einer Tochter, die steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt. In einem jetzt vom BFH entschiedenen Fall betrieb der Organträger ein gemäß § 3 Nr. 20c GewStG steuerbefreites Senioren- und Pflegeheim, während die Organgesellschaft Speisen und Getränke für die Heimbewohner zubereitete und das Heim reinigte. Die Mutter muss bei einer solchen Konstellation den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft versteuern, weil die Befreiungsvorschrift ausschließlich den Betreiber der Einrichtung begünstigt.  

     

    Eine Organgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Zwar setzt § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG voraus, dass der Organträger nicht steuerbefreit ist. Jedoch ist damit nur eine persönliche Steuerbefreiung gemeint, die eine Gesellschaft insgesamt von der Steuerpflicht ausschließt. Sind Körperschaften aber nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeit oder ihres Ertrags von der Steuerpflicht ausgenommen, kommt eine Organschaft grundsätzlich in Betracht, soweit nicht die Beteiligung an der Organgesellschaft den steuerbefreiten Aktivitäten zuzuordnen ist. Denn es soll nur verhindert werden, dass auf der Ebene der Organgesellschaft grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen durch eine Organschaft auf der Ebene des Organträgers der Besteuerung entgehen kann.  

     

    Organgesellschaft und -träger bleiben selbstständige Gewerbebetriebe, die einzeln bilanzieren und ihre Gewerbeerträge getrennt ermitteln. Über die Organschaft wird die Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaften dem Träger zugerechnet und diesem gegenüber im einheitlichen Messbetrag festgesetzt. Dieser umfasst dann auch den steuerpflichtigen Ertrag einer Tochter. Damit kann die Mutter aber auch eine für die Steuerbefreiung schädliche Tätigkeit auf eine Organgesellschaft ausgliedern.