§ 2 SchwarzArbG - Prüfung kann mündlich und kurzfristig erfolgen
Eine Prüfungsanordnung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss nach einem Urteil des FG Hamburg auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.
Im zugrunde liegenden Fall erließ das Zollamt gegenüber einer GmbH eine Prüfungsanordnung, wobei der Beginn der Prüfung mündlich auf den Folgetag festgesetzt wurde. Die Anordnung beinhaltete keinen Prüfungszeitraum und wurde weder durch einen anhängigen Strafprozess noch einen vorliegenden Anfangsverdacht ausgelöst.
Diese Vorgehensweise ist zulässig, zumal die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen nicht zur Anwendung kommen. Die Prüfung setzt auch keinen Anfangsverdacht voraus, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handelt.
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