§ 2 UStG - Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke
Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, ist ihr nach Auffassung des BFH - außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs - auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Ein solcher Anspruch ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, wonach eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten muss, damit der Empfänger sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann. Dieser Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Dieser besteht bereits dann, wenn der Antragsteller beabsichtigt, selbstständig gewerblich oder beruflich tätig werden zu wollen. Die Aufnahme der geplanten Tätigkeit ist dazu nicht notwendig.
Das Finanzamt kann gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer nicht einwenden, dass sich daraus eine Bindungswirkung für die spätere Festsetzung von Umsatzsteuer ergebe. Beim Erlass von Umsatzsteuerbescheiden ist vielmehr die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen, ohne dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt. Entscheidend ist die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt selbstständig ausüben zu wollen.
Hinweis: Durch das geplante Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften sollen rückwirkend ab dem 1.1.2010 auch Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung sowie Betriebe mit Umsätzen ohne Vorsteuerabzug nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten.
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