§ 2 UStG - Leistungen von Gesellschaftern als selbstständige Unternehmer
Das BMF hat sich zum Leistungsaustausch bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters mit vielen Beispielserläuterungen geäußert. Diese Grundsätze sind auf seit April 2004 ausgeführte Leistungen anzuwenden, in offenen Fällen auf Antrag auch vorher. Bei einem bis Ende 2007 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag kann sich die Gesellschaft noch auf abweichende Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2003 berufen.
Natürliche Personen, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen ausführen, können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG selbstständig tätig werden. Dies ist über A 17 Abs. 2 UStR für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer einheitlich zu beurteilen. H 67 LStH enthält unter dem Stichwort „Allgemeines“ Kriterien für nichtselbstständiges Tätigwerden.
Juristische Personen, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft erbringen, werden insoweit grundsätzlich selbstständig tätig. Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung ihnen gegenüber führt nicht zur Unselbstständigkeit. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten im Rahmen einer Organschaft. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein. In diesem Fall übt sie ihre Leistungen gegenüber der KG nicht selbstständig aus.
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