§ 2 UStG - Neues zur finanziellen Eingliederung bei Organschaften
Bislang war es bei einer Personengesellschaft als Organträgerin - anders als bei einer Kapitalgesellschaft - für eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft ausreichend, dass die Mehrheit der Stimmrechte von den Gesellschaftern der Personengesellschaft gehalten wurde. Von dieser Sichtweise ist der BFH nun aber aufgrund der Rechtsformneutralität bei der Umsatzsteuer abgerückt. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt nun auch bei einer Personengesellschaft als Organträgerin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Dabei kann das Fehlen einer eigenen Beteiligung der Gesellschaft auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
Eine finanzielle Eingliederung setzt die Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft voraus. Diese kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden, wenn der Organträger die Mehrheit über eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung an einer Tochter erreicht. Ist eine Gesellschaft aber weder unmittelbar noch über Tochtergesellschaften mittelbar an einer anderen GmbH beteiligt, reicht die 100 %ige Beteiligung des Alleingesellschafters an beiden GmbHs hierzu nicht aus. Denn dadurch ist keine der beiden gleich geordneten Schwestergesellschaften in das andere Unternehmen eingeordnet. Vor diesem Hintergrund muss jetzt auch die Personengesellschaft selbst über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügen.
Auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt in diesem Fall nicht die finanzielle Eingliederung herbei, selbst wenn darin die Verpflichtung zur Verlustübernahme vorgesehen ist. Aus der Notwendigkeit einer Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft folgt nämlich, dass eine fehlende Beteiligung nicht durch einen solchen Vertrag ersetzt werden kann. Derartige Vereinbarungen haben auf das Merkmal der finanziellen Eingliederung keinen Einfluss.
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