§ 2 UStG - Organschaft bei der Einheits-GmbH & Co. KG jetzt möglich
Bei der so genannten Einheits-GmbH & Co. KG hält die Kommanditgesellschaft 100 v.H. der Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Die GmbH selbst ist wiederum an der Kommanditgesellschaft beteiligt. In diesem häufig anzutreffenden Fall haben die Finanzbehörden bislang eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG abgelehnt (A 21 Abs. 2 S. 3 UStR 2005).
Nunmehr lässt die Verwaltung die Möglichkeit einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu. Laut den Schreiben mehrerer Oberfinanzdirektionen liegt durch die Beteiligung der KG an der GmbH eine finanzielle Eingliederung vor. Da die KG zudem sicherstellen kann, dass in der GmbH ihr Wille durchgesetzt wird, ist auch die organisatorische Eingliederung gegeben. Dies wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt. Sofern zusätzlich noch eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, ist eine umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen.
Diese Kehrtwende in der Verwaltungsmeinung sollten betroffene GmbH & Co. KG nutzen. Wurde bislang ein steuerbarer Leistungsaustausch deklariert, können Rechnungen und Steuererklärungen korrigiert werden. Das gilt besonders in den Fällen, in denen die Organschaft auf Grund einer bisher möglichen Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen bei der KG günstiger ist.
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