§ 2 UStG - Rege Privatverkäufe über eBay führen zur Unternehmereigenschaft
Der Verkauf einer Vielzahl von privaten Gebrauchsgegenständen wie Bücher, Computer, Goldschmuck, Modelleisenbahnen, Münzen, Nerze, Porzellan, Software, Steiff-Tiere, Uhren und Teppiche auf der Internet-Auktions-Plattform eBay unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Privatperson wird nachhaltig tätig, wenn sich dies aus der Zahl der veräußerten Gegenstände, der Dauer und Intensität der Verkaufstätigkeit, der Planmäßigkeit des Handelns und der Absicht auf Wiederholung ableiten lässt. Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg bei mehr als 1.200 Verkäufen über eBay innerhalb von gut drei Jahren vor, weil dann eine rege Beteiligung am Markt stattfindet.
Wer so vorgeht, überschreitet die Schwelle gelegentlichen Handelns, weil er für die Verkäufe einigen Organisationsaufwand etwa zur Verpackung und Versendung der verkauften Produkte benötigt und die zeitliche Inanspruchnahme im Durchschnitt bei mindestens einer Stunde täglich liegt. Irrelevant ist, dass der Anbieter insofern nicht dem klassischen Bild eines Händlers entspricht, weil er die verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs erworben hat. Gewichtiger ist, dass eBay die Möglichkeit eröffnet, mit einem Minimum an Werbeaufwand einen nahezu unbegrenzten Kreis potenzieller Geschäftspartner anzusprechen. Insoweit verhalten sich Privatpersonen wie gewerbliche Unternehmer am Markt. Diese Aktivitäten sind nicht vergleichbar mit dem Auflösen einer privaten Briefmarken- oder Münzsammlung. Dies ordnet der BFH als letzten Akt der privaten Sammeltätigkeit zu, mit der Folge, dass keine Umsatzbesteuerung ausgelöst wird. Der Verkauf unterschiedlicher Produktgruppen im Internet ist hingegen keine Auflösung einer über Jahre aufgebauten Sammlung.
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