§ 2 UStG - Steuerliche Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand
Konkurriert ein Unternehmer mit einem Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde, kann er vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob die Umsätze seines Wettbewerbers bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind. Das gilt immer dann, wenn für ihn Anlass zu der Befürchtung besteht, dass die Gemeinde nicht korrekt besteuert wird. Das Steuergeheimnis steht der Auskunftserteilung nicht entgegen. Mit diesem Urteil reagiert der BFH auf die Vorabentscheidung des EuGH, wonach der Unternehmer die betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungen der öffentlichen Einrichtung vor Gericht angreifen kann (s. AStW 06, 629).
Damit kann das Unternehmen beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen Anbieters verlangen. Da sich die Vorteile juristischer Personen öffentlichen Rechts durch den auf 19 v.H. gestiegenen Umsatzsteuersatz verstärkt haben, wird dieser Aspekt immer wichtiger. Unternehmer sollten daher verstärkt Auskunftsersuchen starten, um die Steuerpflicht der Wettbewerber in Erfahrung zu bringen. Sofern die nicht vorliegt, sind sie zu einer Konkurrentenklage nach § 40 Abs. 2 FGO beim Finanzgericht befugt.
Praxishinweis: Über das Jahressteuergesetz 2007 kommt es bereits zu einer Reaktion auf die Urteile. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist auf Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Diese Klarstellung dient der Vermeidung von ungerechtfertigten Steuer- und weitreichenden Wettbewerbsvorteilen durch Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.
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