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  • § 2 UStG - Unternehmereigenschaft bei einem festen freien Mitarbeiter

    Unternehmer sind selbstständig tätig und im Regelfall daher nicht sozialversicherungspflichtig. Dabei wird die Frage der Selbstständigkeit für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen beurteilt. Die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung sowie die Einstufung bei der Einkommensteuer sind zwar von indizieller Bedeutung, rechtlich aber nicht bindend. Diese Grundsätze stellte der BFH im Fall eines Journalisten auf, der als so genannter fester freier Mitarbeiter bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig war. Die Frage, ob der Journalist selbstständig oder nicht selbstständig agiert, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Merkmale sind gegeneinander abzuwägen.  

     

    Der Journalist schuldete der Rundfunkanstalt seine Arbeitskraft und unterstand dabei der jeweiligen Redaktionsleitung der Rundfunkanstalt. Die Rundfunkanstalt wiederum war verpflichtet, eine mindestens 14 Arbeitstage umfassende monatliche Beschäftigung sicherzustellen und zu vergüten. Anders als ein Arbeitnehmer konnte der Kläger dieses Beschäftigungsangebot ablehnen oder stattdessen auch weitere Beiträge produzieren. Die Rundfunkanstalt zahlte Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zuschüsse zur privaten Vorsorge und entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier ging es nun um die Frage, ob die Beiträge umsatzsteuerlich relevantes Entgelt nach § 10 UStG sein können, weil der Journalist als Unternehmer gilt. Die Rundfunkanstalt war von der Unternehmereigenschaft des festen freien Mitarbeiters ausgegangen. Der BFH hat den Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Drei Konstellationen sind denkbar:  

     

    1. Sofern der Unternehmerstatus zu bejahen ist, gehören die Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Entgelt nach § 10 UStG, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgen. Dann tilgt der Auftraggeber nur eine eigene Verpflichtung.

     

    2. Besteht aufgrund der Unternehmerstellung keine Sozialversicherungspflicht, handelt es sich bei den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen um ein Entgelt für die Leistungen des Mitarbeiters.

     

    3. Besteht hingehen eine Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters, spricht dies eher für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit.