§ 2 UStG - Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde in Konkurrenzsituationen
Entgeltliche nachhaltige Leistungen der öffentlichen Hand unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im privaten Wettbewerb erfolgen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in diesem Fall unternehmerisch tätig, wobei die Absicht, Gewinne zu erzielen oder sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen, nicht erforderlich ist. Gestattet nun eine Gemeinde entgeltlich die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, wird sie damit als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, aber im Wettbewerb zur privaten Wirtschaft erbringt. Das ist bei einer Hallenvermietung der Fall, sofern dies für den Schulsport der Nachbargemeinde und an private Nutzer erfolgt.
Eine Überlassung von Räumen stellt schon nach der Art eine Tätigkeit im Wettbewerb zu Privatanbietern dar, unabhängig von den Verhältnissen auf dem lokalen Markt. Eine Nichtbesteuerung würde hier nicht nur zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen entsprechend der Rechtsprechung des EuGH führen. Hinsichtlich der Nutzung für den eigenen Schulsport entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Durch diese Differenzierung ist eine Gemeinde zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.
Der BFH verweist auf die EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand. Hiernach sind auch Beistandsleistungen (Amtshilfe) zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerpflichtig, sofern diese auch von Privatanbietern erbracht werden können. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten von kommunalen Rechenzentren, das Aufstellen von Automaten in Universitäten oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen auf Gemeindegebiet. Auf der einen Seite werden Leistungen teurer, dafür gelingt für Investitionsmaßnahmen ein Vorsteuerabzug.
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