§ 2 UStG - Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Zwar müssen nicht alle Merkmale gleichermaßen deutlich feststellbar sein. Nach Ansicht des BFH kann aber allein von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest sichergestellt ist, dass in der Organgesellschaft der Wille des Organträgers auch tatsächlich ausgeführt wird. Das geschieht in aller Regel durch die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen. Die finanzielle Eingliederung allein reicht hierzu nicht aus.
Das FG Rheinland-Pfalz spricht sich - abweichend von der BFH-Rechtsprechung- dafür aus, dass eine ungewollt eingetretene Organschaft nicht zwingend umzusetzen ist. In dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hatte ein Einzelunternehmer eine GmbH gegründet. Beide Tätigkeiten waren miteinander verknüpft. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine Organschaft als gegeben an. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, musste der Einzelunternehmer als Organträger die Umsatzsteuer tragen. Das FG sieht ernstliche Zweifel darin, dass es durch § 2 UStG zu solchen unerwünschten zivilrechtlichen Folgen kommen darf. Zwar sind die Voraussetzungen für eine Organschaft gegeben und damit die gesetzlichen Folgen zwingend. Allerdings spricht dagegen, dass diese Regelung nur eine Vereinfachung, aber keine materiell-rechtlichen Rechtsfolgen erreichen will. Die Vorschrift muss daher als Wahlrecht interpretiert werden. Die weitere Rechtsentwicklung sollte verfolgt werden.
Fundstellen:
BFH 3.4.08, V R 76/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 082020
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