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  • §§ 20, 23 EStG - Gratisaktien führen nur selten zu einem steuerpflichtigen Vorgang

    In jüngster Zeit haben eine Reihe von Unternehmen wie Henkel, Adidas, Beiersdorf oder Fresenius einen Aktiensplit durchgeführt, um die optisch hohen Kurse von meist über 100 EUR zu verbilligen und neue Käufer anzulocken. Dieser Vorgang ist in den USA bereits seit Jahrzehnten üblich. Die etwa im Verhältnis 1:3 neu ins Depot gebuchten Aktien lösen weder Kapitaleinnahmen noch ein privates Veräußerungsgeschäft aus. Lediglich die ehemaligen Anschaffungskosten sind nunmehr auf die vermehrte Anzahl der Wertpapiere zu verteilen. Da es sich auch nicht um einen Erwerbsvorgang handelt, beginnt für die neu hinzugekommenen Aktien auch keine neue Spekulationsfrist; vielmehr ist das Kaufdatum der Altaktien weiter entscheidend.  

     

    Den gleichen steuerlichen Effekt löst die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie jüngst bei SAP aus. Während beim Split lediglich das Nennkapital der AG auf die nunmehr erhöhte Aktienanzahl verteilt wird, kommt es bei der Kapitalerhöhung zur Umwandlung von angesammelten Gewinnrücklagen in neues Grundkapital.  

     

    Zwei andere Maßnahmen führen jedoch zu steuerlich relevanten Vorgängen:  

     

    1. Die Kapitalerhöhung gegen Einlage
    Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage können die Anleger über Bezugsrechte neue Aktien beziehen. Unabhängig von ihrer Wahl kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer anteiligen Veräußerung der Altaktien. Die Berechnung bedarf schon mathematischer Fähigkeiten, da auch alte und neue Aktien im Kurs verändert werden müssen.