§§ 20, 43a EStG - Weitere Verwaltungsanweisungen zur Abgeltungsteuer
Das BMF hat erneut ein Schreiben zu Anwendungs- und Zweifels-fragen in Bezug auf die Abgeltungsteuer veröffentlicht. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die Praxis:
- Erhält der Anteilsinhaber bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage Bezugsrechte zugeteilt, werden die Bezugsrechte mit 0 EUR bewertet und die Ausübung somit steuerneutral behandelt. Auf die bezogenen jungen Aktien können nur Anschaffungskosten in Höhe des Zuzahlungsbetrages entfallen.
- Bei Treuhandkonten und -depots scheidet eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund eines Freistellungsauftrags oder NV-Bescheinigung aus, da Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind. Darüber hinaus kann auch nicht die neue Freistellung bei betrieblichen Konten angewendet werden. Außerdem werden die Besonderheiten für den Fall erläutert, dass ein Unternehmen die zur Deckung seiner Pensionsverpflichtungen an Arbeitnehmer vorgesehenen Vermögenswerte insolvenzfest treuhänderisch auslagert.
- Banken dürfen im amtlichen Muster für den Freistellungsauftrag Textpassagen weglassen, sofern sie bei ihnen nicht vorkommen. Das gilt beispielsweise, wenn das depotführende Institut keine Termin- und Optionsgeschäfte für seine Kunden ausführt.
- Erhält der ehemalige Aktionär Nachzahlungen auf einen Squeeze-out, soll die Bank bei rechtlichen Zweifeln von einem Kapitalertrag wie bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgehen.
- Werden bei Fälligkeit von Risikozertifikaten im Kurs gefallene Aktien geliefert statt der Nennwert zurückgezahlt, findet die steuerneutrale Regelung des § 20 Abs. 4a EStG keine Anwendung, die etwa für Aktien- oder Wandelanleihen gilt. Somit kommt es zu einer Veräußerung des Zertifikats und in der Regel zu negativen Kapitaleinnahmen sowie zu einer Anschaffung der Aktie. Bei den Anleihen hingegen wird der ehemalige Kaufpreis auf die ins Depot gebuchten neuen Wertpapiere übertragen und die Steuerpflicht erst durch deren anschließenden Verkauf ausgelöst.
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