§ 32d EStG - Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Das BMF hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der noch rechtzeitig vor Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 auf 105 Seiten wichtige Einzelfragen regelt. Im Gegensatz zu den bisherigen Stellungnahmen auf Fragen der Kreditinstitute werden die Sachverhalte nunmehr systematisch zusammengefasst, sodass dieses Schreiben für den Praxiseinsatz besser geeignet ist. Neben weiteren Klarstellungen beinhaltet der Erlass auch neue Ausführungen, die von der bisherigen Sichtweise abweichen. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Eckpunkte für den Privatanleger.
Abweichende Anweisungen
Das Schreiben enthält einige geänderte Regelungen, die von den Kreditinstituten nicht mehr rückwirkend für 2009 berücksichtigt werden müssen. Insoweit sind betroffene Anleger verpflichtet, diese Korrekturen gemäß § 32d Abs. 3 EStG über die Steuererklärung vorzunehmen. Dies kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Differenz bis zu 500 EUR im Jahr beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung vorliegen.
- Stückzinsen stellen beim Anleiheverkauf unabhängig vom vorherigen Erwerb ab 2009 keine laufenden Zinseinnahmen, sondern Kursertrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG dar. Das BMF verweist hierzu auf die Regel in 2008, wonach Stückzinsen generell steuerpflichtig waren. Diese Auffassung lässt sich aber nicht aus den Übergangsregelungen zur Abgeltungsteuer ableiten und wird möglicherweise eine gesetzliche Anpassung nach sich ziehen. Der Einbezug in den Verkaufserlös hat immerhin den Vorteil, dass hiermit bis Ende 2013 auch noch vorhandene Spekulationsverluste verrechnet werden können. Beim Erwerber stellen die entrichteten Stückzinsen weiterhin negative Kapitaleinnahmen dar. Viele Banken hatten 2009 bei Stückzinsen auf Anleihen mit Bestandsschutz keine Steuer einbehalten, was nun über die Veranlagung korrigiert werden muss.
- Erhalten Anleger Schadenersatz oder Kulanzerstattungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, handelt es sich um besondere steuerpflichtige Entgelte und Vorteile, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem entstandenen Verlust oder verminderten steuerpflichtigen Gewinn besteht.
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