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  • § 20 AStG - Hinzurechnung von Zwischeneinkünften ist mit Europarecht vereinbar

    Das AStG sieht vor, dass die Doppelbesteuerung von Einkünften deutscher Steuerpflichtiger aus ausländischen Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch die Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen Besteuerung vermieden wird, sondern durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer. Für deutsche Steuerpflichtige erweist sich diese Regelung in § 20 Abs. 2 AStG als ungünstig, wenn die Einkünfte aus der Betriebsstätte im Ausland nur niedrig besteuert werden und das DBA mit dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, an sich eine Freistellung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung vorsieht.  

     

    Nach dem Urteil des EuGH verstößt diese Regelung jedoch nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Im vom FG Münster vorgelegten Verfahren hatte eine in Belgien ansässige Personengesellschaft Einkünfte aus der Verwaltung von Kapitalanlagen erwirtschaftet.Aufgrund einer pauschalen Besteuerung wurden in Belgien weniger als 30 v.H. des tatsächlich erzielten Gewinns besteuert. Anstatt die Einkünfte von der Besteuerung nach DBA im Inland freizustellen, rechnete Deutschland diese Einkünfte den inländischen Gesellschaftern zu und wandte dabei die Anrechnungsmethode für Zwischeneinkünfte an.  

     

    Laut EuGH fallen Fragen der direkten Besteuerung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese sind zwar verpflichtet, ihre Hoheitsrechte im Einklang mit dem Europarecht auszuüben. Doch der Übergang zur Anrechnungsmethode nach nationalem Recht verstößt hiergegen nicht. Denn die erfassten Gewinne werden lediglich mit demselben Steuersatz wie bei in Deutschland ansässigen Personengesellschaften besteuert. Darin liegt keine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gesellschaften.