§ 20 EStG - Aktualisierter Erlass zu Fonds und Lebensversicherungen
Das BMF hat im Zuge der Abgeltungsteuer seine umfangreichen Anwendungserlasse zu Fonds und Lebensversicherungen aktualisiert. Nachfolgend die wichtigsten Aspekte für die Praxis.
Geänderter Anwendungserlass zu Kapitallebensversicherungen
Das BMF-Schreiben umfasst insbesondere die Änderungen durch die Abgeltungsteuer, die Definition einer vermögensverwaltenden Police mit laufender Besteuerung, einem nicht ausreichenden Absicherungsniveau, den neuen Tatbestand des Verkaufs eines Vertrags und die neuen Kontrollmöglichkeiten bei ausländischen Versicherungsunternehmen.
- Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG werden nach 2004 abgeschlossene vermögensverwaltende Versicherungsverträge transparent im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge auf einem Konto des Versicherungsunternehmens besteuert. Verwaltungsaufwendungen werden dann anders als bei herkömmlichen Policen nicht mehr mindernd berücksichtigt werden können. Zudem wird insbesondere die Vereinbarung über eine gesonderte Verwaltung von Kapitalanlagen durch den Versicherten selbst oder einen von ihm beauftragten Verwalter schädlich sein, sofern es sich nicht um öffentlich vertriebene Investmentfonds oder Papiere handelt, die einen Börsenindex abbilden. Als typisches Beispiel hierfür nennt das BMF, dass vorhandene Wertpapiere in einen Versicherungsvertrag eingebracht werden und die Depotverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder Vermögensverwalter verbleibt.
- Ab 2008 sind als Anschaffungskosten für den Erwerb einer gebrauchten Versicherung anstelle der Summe der bis dahin geleisteten Beiträge die Aufwendungen für den Erwerb anzusetzen. Das führt in der Regel später zu geringeren Kapitaleinnahmen. Da beim Kauf von vor 2005 abgeschlossenen Verträgen die Steuerfreiheit ausgeschlossen ist, werden die bis dahin angefallenen rechnungsmäßigen Zinsen steuermindernd berücksichtigt.
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