§ 20 EStG - Aufteilung des Kapitalvermögens auf Konten der Kinder
Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie eigenes Vermögen, sind ihnen die hierüber erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. In einem vom FG Rheinland-Pfalz jetzt entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen oder Barabhebungen abgezogen und den Konten der Eltern gutgeschrieben. Die Steuerfahndung stellte daraufhin fest, dass die Vermögenssphären der Eltern und der Kinder nicht getrennt gewesen seien.
Mit seiner Entscheidung folgte das FG der BFH-Rechtsprechung, wonach Erträge demjenigen zuzurechnen sind, der die Erträge auf eigene Rechnung erzielt und der das zugrunde liegende Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet hat. Indiz dafür ist, wenn Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über das Depot der Kinder vornehmen und hierüber detaillierte Aufzeichnungen führen. Diese Auflistung macht nur dann Sinn, wenn mit den festgehaltenen An- und Verkäufen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Gewinne den Eltern gehören. Anders wäre es nur gewesen, wenn sie das Kapital wie fremdes Vermögen strikt von ihrem eigenen Vermögen getrennt hätten.
Praxishinweis: Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die erzielten Erträge auf Konten der Kinder verbleiben. Hierüber dürfen keine laufenden Unterhaltskosten finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs. Der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen.
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