§ 20 EStG - Auswirkung einer vGA auf die Kapitaleinnahmen beim Gesellschafter
Werden Gehaltszahlungen einer GmbH nachträglich in eine vGA umqualifiziert, führt dies zu einer Gewinnerhöhung bei der Gesellschaft. Beim Gesellschafter liegen dann analog statt Lohneinkünfte Kapitaleinnahmen vor, auf die das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. In der Praxis stehen aber meist nur die KSt-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ergehen Mitteilungen über das Prüfungsergebnis an das Finanzamt des Gesellschafters, sind dies zumeist auch keine neuen Tatsachen, die zu einer Änderung des ESt-Bescheids nach § 173 AO zu Gunsten des Gesellschafters berechtigen. Der Gesellschafter muss nämlich nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und ihm die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist. Darüber hinaus kann der Steuerbescheid des Gesellschafters auch bereits verjährt sein, da hier kein Fristaufschub auf Grund der Betriebsprüfung bei der GmbH erfolgt.
Wegen dieser möglichen Überbesteuerung sollten Steuerbescheide der Gesellschafter auf Antrag zumindest in dieser Hinsicht nur vorläufig ergehen, entschied jüngst das FG Baden-Württemberg (s. AStW 05, 223). Dieser Ansicht folgt die Finanzverwaltung aber nicht. Die Voraussetzung für eine vorläufige Festsetzung beim Gesellschafter liegt grundsätzlich nicht vor, da eine Ungewissheit bei der GmbH keine Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat. Die Auswirkung einer vGA auf den Gesellschafter und eine Korrektur nach § 173 AO sind daher gesondert zu prüfen.
Praxishinweis: Ist dem Wohnsitzfinanzamt bekannt, dass bei der GmbH eine Außenprüfung durchgeführt wird, sollten die den Prüfungszeitraum betreffenden ESt-Bescheide gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden. Zwar hat der Gesellschafter hierauf keinen Rechtsanspruch, dennoch sollte er dies beantragen oder seine Bescheide aus anderen Gründen offen halten.
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