§ 20 EStG - Berücksichtigung von Verlusten bei Rückkauf von Lebensversicherungen
Die OFD Frankfurt äußert sich zu Pressemeldungen, wonach Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung steuerlich berücksichtigt werden können. Ein Verlust ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Verlustes im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stellt sich wie folgt dar:
- Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden: Bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt oder ansonsten schädlich verwendet wird. Die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sind in diesen Fällen keine Werbungskosten, sondern gehören zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Ist der Rückkaufswert geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser Verlust der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.
- Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden: Sofern die Lebensversicherung nach 2004 abgeschlossen wurde, gelten als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der hierauf entrichteten Beiträge inklusive Ausfertigungs- und Abschlussgebühr sowie Versicherungssteuer und Vermittlungsprovision. Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es daher zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist.
Praxishinweis: Um den Verlust aus einer vor 2005 abgeschlossenen Police steuerlich nutzen zu können, empfiehlt sich der Verkauf. Dann liegen nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG negative Kapitaleinnahmen vor.
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