§ 20 EStG - Bezug von Bonusaktien gilt als steuerpflichtige Kapitaleinnahme
Der BFH hat mit Urteil vom 7.12.2004 klargestellt, dass es sich beim Bezug von Bonusaktien um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
Im Urteilsfall ging es um den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG. Sofern die neu ausgegebenen Aktien nicht bis zum Ablauf der Haltefrist veräußert wurden, stand dem Erwerber das Recht auf Bezug von Bonusaktien zu. Zwar steht laut BFH die Zuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl könne die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang zugeordnet werden.
Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Somit fallen in noch allen offenen Steuerfällen zusätzliche Einkünfte an, sofern der Sparerfreibetrag überschritten wird.
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