§ 20 EStG – BFH hält die Zinsbesteuerung für verfassungsgemäß
Jüngst hatte das FG Köln Erhebungsdefizite bei der Zinsbesteuerung festgestellt und seine Zweifel dem BVerfG vorgelegt (s. AStW 05, 735). Der BFH hingegen bleibt bei seiner bereits früher geäußerten Meinung, dass der Zinsabschlag ab 1993 sowie weitere Kontrollen nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führen. Insbesondere durch die Verzehnfachung des Sparer-Freibetrags könne von nennenswerten Erhebungsdefiziten nur bei Auslandseinkünften sowie bei über dem Zinsabschlag liegender Progression die Rede sein.
Bei inländischen Kapitaleinnahmen stehen zur vollständigen Erfassung ausreichende Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zumindest bis 1997 war der Gesetzgeber berechtigt, die Auswirkung des Zinsabschlaggesetzes zu beobachten. Anschließend hat er durch das Mitteilungsverfahren gemäß § 45d EStG, die Jahresbescheinigung sowie den Kontenzugriff für zusätzliche Kontrollen gesorgt. Zudem hat sich eine mögliche Besteuerungslücke bei über dem Zinsabschlag liegender Progression durch die kontinuierliche Senkung des Spitzensteuersatzes erheblich verringert. Hinzu kommt die latente Gefahr, dass nicht erklärte Zinsen bei Betriebsprüfung, Einsatz der Gelder zum Kauf von Kapitalgesellschaften oder Immobilien sowie durch die Mitteilungen im Todesfall entdeckt werden.
Praxishinweis: Trotz der nachvollziehbaren Argumente des BFH sollten Steuerbescheide mit Kapitaleinkünften ab 1993 weiter offen gehalten werden bis über die anhängige Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Das FG Köln hat zudem die Abschläge bei der Steuerbemessung im Rahmen der Steueramnestie gerügt, worauf der BFH nicht eingehen musste.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig