§ 20 EStG - Finanzinnovationen in der Jahresbescheinigung sind zu überprüfen
Zu den Einnahmen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehören auch Kurserträge aus dem Verkauf von Floatern, Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikaten und anderen Kursdifferenzpapieren. Daher tauchen diese Vorgänge in der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG unter der Rubrik Anlage KAP auf. Doch hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Daten sollten nicht unbesehen in die Steuererklärung übernommen werden.
- Als Kapitaleinnahme wird die Marktrendite ausgewiesen. Sie unterliegt auch dem Zinsabschlag. Zur Berechnung der Markrendite werden die Anschaffungskosten und das Veräußerungsentgelt gegenübergestellt. Dabei werden Kursschwankungen berücksichtigt, die dem Grunde nach nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. In einigen Fällen ist es aber günstiger, die rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite zu berechnen. Das ist die bei Ausgabe der Papiere versprochene Rendite, die bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden kann. Kursschwankungen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Anleger hat damit ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Marktrendite oder der Emissionsrendite.Die Emissionsrendite ist jedoch selbst zu berechnen und wird nur angesetzt, wenn der Anleger sie dem Finanzamt nachweist.
- Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden Kursgewinne und -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite unterliegen Kursgewinne und -verluste dagegen der Besteuerung nach § 23 EStG alsprivates Veräußerungsgeschäft. Da in der Jahresbescheinigung die Kursgewinne nur als Kapitaleinnahmen ausgewiesen werden, ist dieser Sonderaspekt in der Steuererklärung zu beachten.
- Bei der Besteuerung nach § 20 EStG sind Verluste aus Finanzinnovationen als negative Einkünfte mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Da sie aber zuvor nicht in den Stückzinstopf geflossen sind und der Zinsabschlag damit nicht gemindert wurde, kann die Korrektur erst über die Veranlagung erfolgen. Hier ist zu kontrollieren, ob in den aufgelisteten Kapitaleinnahmen auch alle Verluste enthalten sind.
- Wurde die depotführende Bank während der Besitzdauer von Finanzinnovationen gewechselt, beträgt der Zinsabschlag immer 30 v.H. des gesamten Verkaufspreises, auch wenn ein Verlustgeschäft realisiert wurde (§ 43a Abs. 2 EStG). Dies muss über die Steuererklärung korrigiert werden, indem die ursprünglichen Kaufbelege vorgelegt werden.
- Bei Finanzinnovationen gilt nicht das nunmehr bei Verkäufen nach § 23 EStG angewendete FiFo-Verfahren (First-in-First-out), sondern das LiFo-Verfahren (Last-in-First-out). Hiernach gelten die Papiere als zuerst verkauft, die zuletzt erworben wurden. Ob und inwieweit die Banken dies berücksichtigen, ist zu überprüfen.
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