OFD Rheinland - Verluste aus Aktienanleihen sind keine negativen Kapitaleinnahmen
Bei Aktienanleihen (auch als reverse Convertible, Cash- or share-Anleihe oder als Hochzinsanleihe bezeichnet) handelt es sich um börsennotierte Wertpapiere. Den Inhabern der Wertpapiere wird u.U. dabei ein zum Teil weit über dem üblichen Marktzins liegender Zins versprochen. Im Gegenzug dazu gehen die Anleger das wirtschaftliche Risiko ein, zum Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuerhalten oder lediglich eine vorab bestimmte Anzahl von Aktien (Basiswert) geliefert zu bekommen. Die Rückzahlung der Anleihe ist dabei abhängig von der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktie. Am Ende der Laufzeit hat der Emittent (z.B. eine Bank) das alleinige Wahlrecht, den Erwerbern entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuzahlen oder aber die Aktien zu liefern.
Die Aktienanleihe wird als sog. Kursdifferenzpapier (= Finanzinnovation) angesehen. Sie ist eine Kapitalforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt ( § 20 Abs. 2 Nr. 4 c) EStG). Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien ausgeübt wird und in welchem Umfang den Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden. Kommt es zur Lieferung der Aktien, erzielen die Steuerpflichtigen einen Verlust, da der Nennwert der gelieferten Aktien unterhalb der Anschaffungskosten der Anleihe liegt.
Nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom 2.3.2001 (BStBl I 01, 206) und vom 25.10.2004 (BStBl I 04, 1034, Rz. 12) war eine Verlustberücksichtigung über die neg. Marktrendite möglich. Eine Emissionsrendite kann für die Aktienanleihe nicht errechnet werden, sodass es grundsätzlich zum Ansatz der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz EStG) im Rahmen der Einkommensbesteuerung kommen kann. Ist für ein Wertpapier keine Emissionsrendite zu ermitteln, darf die Marktrendite aber nur dann angesetzt werden, wenn das Entgelt für die Kapitalnutzung (Zinsen) einerseits und für die Wertentwicklung des Papiers andererseits nicht eindeutig abgrenzbar ist ( BFH 13.12.06, VIII R 79/03).
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