§ 20 EStG – Garantiezertifikate sind nicht immer in vollem Umfang Finanzinnovationen
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Garantiezertifikate Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen (s. AStW 07, 238). Nun hat er seine Rechtsprechung in Hinsicht auf die Höhe des zugesagten Rückzahlungsbetrags weiterentwickelt. Sagt der Emittent lediglich einen Teil des Nennwerts bei Fälligkeit zu, liegen nur insoweit und nicht für den gesamten Kurserlös Kapitaleinnahmen vor. Denn anders als bei Zertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie trägt der Anleger bei geringerer Zusage das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren.
Daher ist der bei der Veräußerung erzielte Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Besitzer der Papiere die Gefahr eines Kapitalausfalls eingegangen ist. Die Abgrenzung zwischen den Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG und dem nichtsteuerbaren Teil ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung und dem Nominalbetrag der Anlage vorzunehmen. Dies bestimmt sich nach den Emissionsbedingungen. Gibt der Schuldner beispielsweise eine Garantie über 80 v.H. des Nennwerts, fallen 20 v.H. des realisierten Gewinns bei Verkauf oder Fälligkeit in die Vermögenssphäre. Dieser Teil ist höchstens nach § 23 EStG steuerpflichtig. Nur die restlichen 80 v.H. stellen Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG dar. Unerheblich ist hingegen, wann und zu welchem Kurs ein Anleger diese Teilschutzzertifikate erworben hat.
Praxishinweise:
- Das Urteil hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn oftmals gibt es eine Gewinnzusage unter 100 v.H., um dem Besitzer bessere Renditechancen bieten zu können. Dieser Tenor wirkt sich im Gewinnfall positiv aus. Sofern hingegen Verluste erzielt werden, zählen diese nicht mehr in vollem Umfang zu den negativen Kapitaleinnahmen.
- Die Verwaltung zählte Garantiezertifikate bislang immer und unabhängig von der Höhe der garantierten Rückzahlung zu den Finanzinnovationen. Die Wertpapiere sind auch in den Bankensystemen entsprechend geschlüsselt. Daher wurden und werden auf realisierte Gewinne Zinsabschlagsteuer einbehalten und der volle Ertrag erscheint als Kapitaleinnahme in der Jahresbescheinigung unter der Anlage KAP. Dies ist insbesondere für die Steuererklärung 2007 sowie in noch offenen Altfällen zu korrigieren. Darüber hinaus sollte der aktuelle Depotauszug von Mandanten auf solche Teilschutzzertifikate hin untersucht werden. Denn es ist zu befürchten, dass diese nachträgliche Korrektur auch für die folgenden Steuererklärungen und auch noch unter der Abgeltungsteuer vorgenommen werden muss.
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