§ 20 EStG - Ist die Zinsbesteuerung ab 1993 verfassungswidrig?
Bereits 1991 hatte das BVerfG einen strukturellen Erhebungsmangel bei den Zinseinkünften ab 1981 beanstandet und dem Gesetzgeber eine gleichmäßige Besteuerung aller Kapitaleinkünfte auferlegt. Sollte er nicht nachbessern, wäre die gesamte Rechtsnorm nichtig. Einen vergleichbaren Zustand hatte Karlsruhe jüngst bei den Spekulationsgewinnen erkannt und die Verfassungswidrigkeit festgestellt. Zwar wurde 1993 der Zinsabschlag eingeführt, doch diese Maßnahme hat nicht zu mehr Steuerehrlichkeit geführt. Dies beanstandet nun das FG Köln mit aktuellem Urteil vom 22.9.2005 für die Jahre 2000 bis 2002, da ein Teil der Gelder auf Grund der gesetzlichen Maßnahme ins Ausland abgeflossen sei. Und bei den im Inland verbliebenen Kapitalerträgen kommt es trotz Zinsabschlag weiterhin zu Erhebungsdefiziten. Diese Einnahmen werden in der Steuererklärung oft nicht angegeben, wenn der Steuersatz über dem Zinsabschlag von 30 v.H. liegt.
Zusätzlich könnte § 20 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sein, da durch die Steueramnestie redliche Anleger höhere Abgaben zahlen mussten als Steuerunehrliche. Denn im Rahmen der Amnestie nacherklärte Erträge wurden steuerlich besser behandelt als die von steuerehrlichen Bürgern. Es sei kein Grund ersichtlich, warum es bei der Amnestie deutliche Abschläge bei der Steuerbemessung gegeben hat. Das FG hat seinen Beschluss dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Von einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit profitieren ähnlich wie bei den Spekulationsgewinnen nur diejenigen, die ihre Bescheide offen halten. Die Finzämter stimmen dem Ruhen des Verfahrens ab dem VZ 1993 zu, da beim BVerfG und beim BFH bereits Verfahren hinsichtlich der Erhebungsdefizite bei den Zinseinkünften anhängig sind.
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