§ 20 EStG - Laufzeitverlängerung einer LV führt oft zur Steuerpflicht
Die Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit 50 v.H. steuerpflichtig. Aber auch Altverträge können in die Steuerpflicht rutschen, sofern die Laufzeit nachträglich verlängert wurde (s. AStW 05, 224). Dies führt steuerrechtlich zu einem neuen Vertragabschluss. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, geht aber noch einen Schritt weiter. Es entsteht nicht nur hinsichtlich der Änderungen, sondern insgesamt ein neuer Vertrag. Damit umfasst die Steuerpflicht die gesamten Zinsen aus der späteren Auszahlung, sofern der Neuvertrag nicht mindestens noch weitere zwölf Jahre läuft oder nach dem 31.12.2004 entstand.
Entscheidend für die Annahme eines Neuvertrags ist stets, ob sich ein Vertrag durch die nachträglichen Vereinbarungen in seinem wirtschaftlichen Gehalt entscheidend verändert. Dies bestimmt sich nach den vier prägenden Merkmalen Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie sowie Zahlungsdauer. Wird ein Vertrag demnach verlängert, führt dies steuerrechtlich insgesamt zu neuen Verträgen, auch wenn es sich dabei bürgerlich-rechtlich um die bloße Erweiterung bestehender Policen handelt.
Versicherte sollten sich daher bei noch privilegierten Altverträgen aus steuerlichen Gründen besser für eine zusätzliche Police entscheiden. Wird eine Versicherung erst ab 2005 verlängert, führt dies unabhängig von der Laufzeit immer zur Steuerpflicht.
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