§ 20 EStG - Lebensversicherung: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung
Fließt ein mit einer Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen auf ein Girokonto, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH wird die Lebensversicherung in diesen Fällen teilweise steuerschädlich verwendet, sodass die Zinsen in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig sind.
Für die Steuerfreiheit muss das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, das zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Wird der Kredit auf das Girokonto gezahlt, kommt es zunächst zu einer steuerschädlichen Verwendung. Dies beanstandet die Finanzverwaltung aber nicht, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Diese Vereinfachung greift aber nicht, wenn auf dem Konto weitere Zahlungseingänge erfolgen und es somit zu einer Vermischung kommt. Aufgrund der laufenden Kontobewegungen ist im Ergebnis nämlich nicht mehr festzustellen, welche Darlehensvaluta letztlich für die Anschaffung des Wirtschaftsguts verwendet worden ist, sodass keine ausschließliche Verwendung für begünstigte Zwecke gegeben ist.
Praxishinweise: Bei einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung kommt es auch dann zur halbierten Besteuerung, wenn damit ein Kredit abgesichert wird. Das Kriterium der Darlehensabsicherung gilt nämlich nur für Altpolicen.
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