§ 20 EStG – Lebensversicherungen können ohne Sonderausgabenabzug steuerfrei sein
Erträge aus einer Lebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 können auch dann steuerfrei sein, wenn die Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil z.B. das Versicherungsunternehmen keinen Sitz und keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um eine schweizerische Lebensversicherung, bei der ein Anleger eine Kapitallebensversicherung über die Dauer von 16 Jahren abschloss. Das Finanzamt erfasste die in dem Überschussguthaben enthaltenen Zinsen als Kapitaleinnahmen.
Nach Meinung der Richter unterliegen die Zinsen nicht der Steuerpflicht, auch wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Doch dies ist laut Gesetz kein Hinderungsgrund für die Steuerfreiheit. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stellt die Steuerfreiheit lediglich darauf ab, ob eine grundsätzlich begünstigte Art der Versicherung vorliegt und verweist nur auf § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG. Damit widerspricht das Finanzgericht ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.
Das Gesetz geht somit nicht von einem Zusammenhang von Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug aus. Dies wird deutlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, deren Beiträge ebenfalls vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, aber deren Erträge steuerfrei sind.
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