§ 20 EStG - Maßnahmen im Vorgriff auf die Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer steht vor der Tür und verdrängt die ansonsten üblichen Jahresendmaßnahmen bei der privaten Geldanlage. Durch diese Systemumstellung werden Zinspapiere attraktiver und Aktien sind einer der großen Verlierer.
- Im Hinblick auf den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere, die derzeit nicht als Finanzinnovationen gelten, sollten in den verbleibenden Wochen noch die Titel ins Depot aufgenommen werden, die langfristig gehalten werden sollen. Insbesondere breit gestreute Investmentfonds sichern dauerhaft steuerfreie Kursgewinne, auch wenn das Fondsvermögen umgeschichtet wird. Dabei sollten thesaurierende Anteile bevorzugt werden, denn bei ausschüttenden Fonds gilt der Bestandsschutz für Kursgewinne nur für die am 31.12.2008 im Depot befindlichen Titeln.
- Aus Steuersicht besonders attraktiv ist der Erwerb offener Immobilienfonds. Auslandseinkünfte unterliegen ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt und Inlandserträge nur noch dem pauschalen Abgeltungssatz. Zudem bleibt die zehnjährige Spekulationsfrist für vom Fonds gehaltenen Grundbesitz bestehen. Das gilt auch für geschlossene Immobilienfonds. Hier entfällt der Progressionsvorbehalt allerdings nur beim Sitz in einem anderen EU-Land und die inländischen Einkünfte unterliegen weiterhin § 21 EStG.
- Spekulationsverluste sollten noch innerhalb der Jahresfrist realisiert werden. Diese Verluste nach § 23 EStG dürfen bis 2013 mit Kursgewinnen unter dem neuen § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Der bis Ende 2008 reinvestierte Verkaufserlös rettet zudem weiterhin den Bestandsschutz.
- Anpassungsbedarf besteht auch mit Blick auf den Wegfall desWerbungskostenabzugs und des Halbeinkünfteverfahrens. Hier ist zu erwägen, Kredite auf Wertpapiere frühzeitig zu tilgen oder anderen Einkunftsarten zuzuordnen und Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Aktienfonds dem Betriebsvermögen zuzuführen. Durch das Teileinkünfteverfahren kommt es damit zu einer Steuerfreiheit von 40 v.H. auf Gewinnausschüttungen und 60 v.H. der Betriebsausgaben können abgezogen werden. Sofern es sich um wesentliche Beteiligungen nach § 17 EStG handelt, gilt das neue Teileinkünfteverfahren auch bei der Veräußerung von Anteilen im Privatvermögen. Im Privatbereich sollten offene Rechnungen für die Geldanlage noch in 2008 bezahlt werden. Denn Werbungskosten werden nach dem Abflussprinzip zugeordnet. Eine Ausnahme gilt lediglich für im Januar 2009 bezahlte regelmäßige Aufwendungen wie die Depotgebühr. Diese dürfen noch 2008 berücksichtigt werden.
- Für 2008 besteht außerdem noch besonderer Handlungsbedarf bei Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung gelten einige Wertpapiere wie Floater, Garantiezertifikate oder Rating-Anleihen nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang als Finanzinnovationen. Diese Rechtsprechung wirkt sich ab 2009 nicht mehr aus, sodass nur ein Verkauf im laufenden Jahr nach Ablauf der einjährigen Haltefrist die Steuerfreiheit rettet. Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute auf Kursgewinne unverändert Zinsabschlag einbehalten und diese Kapitaleinnahmen weiterhin in der Jahresbescheinigung unter den Kapitaleinnahmen auflisten. Damit müssen für die Veranlagung alle Kauf- und Verkaufsbelege gesammelt werden und hierüber dann die Einkünfte nach § 20 EStG gemindert werden.
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