§ 20 EStG - Neue Details zur Besteuerung von Lebensversicherungen
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geändert. Die Differenz zwischen Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge gilt nun als Kapitaleinnahme. Dies trifft auf alle ab 2005 abgeschlossenen Policen zu. Die Steuerpflicht greift bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung, nicht hingegen beim Verkauf der Police an Dritte. Jetzt hat das BMF weitere Details zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen veröffentlicht:
- Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Einnahme anzusetzen. Die Werbungskosten können jedoch in voller Höhe abgezogen werden. Denn insoweit liegt keine Steuerbefreiung wie bei Dividenden durch das Halbeinkünfteverfahren vor, sondern eine Sonderregelung zur Ermittlung des anzusetzenden Ertrags.
- Bei einer Rentenversicherung sind Kapitaleinnahmen nur dann zu versteuern, wenn
- einmalig eine Kapitalauszahlung erfolgt,
- mehrere Teilauszahlungen geleistet werden,
- ein Teil der Versicherungsleistung nicht als Rente gezahlt wird,
- oder ein laufender Rentenzahlungsanspruch durch eine Abfindung abgegolten wird.
- Auch abgekürzte Leib- und Zeitrenten sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Die Auszahlung einer konstanten Anzahl von Investmentfonds fällt ebenfalls darunter, da es sich nicht um eine Rentenzahlung handelt.
- Bei der klassischen Kapitallebensversicherung unterliegt die Leistung im Todesfall nicht der Einkommensbesteuerung.
- Bei der Unfallversicherung mit garantierter Rückzahlung gehört die Versicherungsleistung bei Fälligkeit zu den Kapitaleinnahmen, nicht aber die Zahlung bei Eintritt des versicherten Risikos.
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