§ 20 EStG – Neue Sichtweisen bei der steuerlichen Behandlung von Finanzinnovationen
Mehrere aktuelle BFH-Urteile zur Besteuerung von Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG haben erhebliche Auswirkung auf die Anlegerpraxis. Das gilt zumindest bis zur Einführung der Abgeltungsteuer Anfang 2009. Denn dann ist der Unterschied zwischen Kapitaleinnahme und Kursertrag irrelevant.
Emissionsrendite: Bei Finanzinnovationen gingen Anleger und Finanzverwaltung bislang davon aus, dass vorrangig der realisierte Kursertrag als Kapitaleinnahme erfasst wird. Nur wenn der Sparer die Emissionsrendite nachweist, wird diese vom Finanzamt berücksichtigt. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein solches Wahlrecht des Anlegers grundsätzlich nicht besteht. Gibt es bei einem Wertpapier eine von vornherein feststehende Emissionsrendite, so ist diese zu erfassen und ein kapitalmarktbedingter Verlust wirkt sich nicht aus. Vielmehr werden die planmäßig bis zum Verkauf oder bis zur Fälligkeit aufgelaufenen rechnerischen Zinsen berücksichtigt. Sparer können sich der Emissionsrendite nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Mitwirkung bei der Ermittlung verweigern. Dann ist es dem Finanzamt unbenommen, eigene Ermittlungen anzustellen. Betroffen hiervon sind Zerobonds, Gleit-, Stufenzins- sowie Niedrigzinsanleihen. Kommt es hier marktbedingt, etwa durch schlechte Schuldnerbonität oder ansteigende Kapitalzinsen, zu Kursrückgängen, kann der Anleger dies nun nicht mehr als negative Einnahmen ansetzen. Inwieweit die Verwaltung künftig in die schwierige Ermittlung der Emissionsrendite einsteigt oder die Berechnung vom Sparer anfordert, wird die Praxis zeigen.
Zertifikate: Zertifikate gelten als Finanzinnovationen, wenn der Emittent eine Kapitalrückzahlungsgarantie gibt. Denn insoweit liegt eine mit Sicherheit erzielbare Rendite vor. Damit ist die Besteuerung der Kurserträge nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG sachgerecht. Der BFH hat sich allerdings nicht dazu geäußert, wie es im Fall einer nur geringen garantierten Rückzahlung des Nennwerts aussieht. Hierzu ist noch eine Revision anhängig.
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