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  • § 20 EStG - Zinseinkünfte bei gestundetem Kaufpreis mit Wertsicherungsklausel

    Wird der Kaufpreis für einen Hausverkauf von vornherein unverzinslich gestundet, unterliegt der Betrag, den der Erwerber später aufgrund einer Wertsicherungsklausel zusätzlich aufzubringen hat, als Kapitaleinnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Abgeltungsteuer. Im Gegenzug kann der Erwerber die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Mieteinkünften absetzen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Saarland haben ausschließlich im Hinblick auf die Geldentwertung geleistete Zahlungen Zinscharakter und sind mit diesen wirtschaftlich gleichzusetzen.  

     

    Langfristig gestundete Entgelte sind grundsätzlich selbst bei einem ausdrücklichen Ausschluss einer Verzinsung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei einer unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung mit Inflationsanpassung handelt es sich um eine Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals, da die Zinshöhe von wechselnden Referenzwerten abhängen kann. Die Zahlung des gestundeten Kaufpreisanteils enthält hingegen keinen Zinsanteil, weil die zwischen Dritten vereinbarte Wertsicherungsklausel ein angemessenes Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellt.  

     

    Die Wahl zugunsten eines Inflationsausgleichs statt einer festen Verzinsung des Restkaufpreises ist eine wirtschaftlich angemessene Vereinbarung, da die Wertsicherungsklausel als wirtschaftlicher Vorteil den Verzicht auf eine Verzinsung plausibel macht. Hätten sich die Beteiligten auf eine feste Zinshöhe geeinigt, wäre bei Vertragsschluss keineswegs sicher gewesen, dass dieser Satz den Wertverlust während der folgenden Jahre bis zur Fälligkeit ausgleicht. Daher ist nur der Aufschlag steuerpflichtig, nicht hingegen zusätzlich ein Zinsanteil aus dem Kaufpreis.