· Fachbeitrag · § 20 EStG
Besteuerung des Zinsanteils nach Abtretung einer später fälligen Kaufpreisrate
Die Aufteilung einer erst später fälligen Kaufpreisrate in einen Tilgungsanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil gilt auch für den Fall, dass die Kaufpreisrate unmittelbar nach der Veräußerung unentgeltlich übertragen wird. |
Sachverhalt
Streitig war die Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten Forderung, die im Rahmen eines Vertrags über vorweggenommene Erbfolge der Steuerpflichtigen gegen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgetreten wurde.
Entscheidung
Das Hessische FG entschied jetzt, dass sich Einnahmen aus Kapitalvermögen auch aus zinsfrei gestundeten, erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdenden Kaufpreisraten ergeben können. Sind diese auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ratenweise, zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten zu erfüllen, so enthalten die Raten neben dem der Vermögensebene zuzurechnenden Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Denn die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar.
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