§ 20 EStG - Zuordnung der Erträge aus Schneeballsystemen
Bei einem so genannten Schneeballsystem täuschen betrügerische Anlagegesellschaften ihren Kunden gewinnbringende Geschäfte aus den ihnen anvertrauten Geldern vor. Üblicherweise werden die Erträge als Gutschriften auf Konten verbucht. Die Beträge sollen theoretisch auf Anforderung ausbezahlt werden können, liegen zur weiteren Gewinnmaximierung jedoch zumeist als Buchbetrag fest.
Der BFH musste sich nun erneut in zwei Urteilen mit Kapitalanlegern beschäftigen, die solchen Angeboten zum Opfer gefallen sind. Generell liegen steuerliche Erträge vor, solange die Kunden Auszahlungen erhalten oder mit einem Geldfluss rechnen können. In den vorliegenden beiden Fällen ging es darum, zu welcher Einkunftsart die vorgetäuschten Geldgeschäfte zählen und wie zu verfahren ist, wenn der Anleger den wahren Hintergrund durchschaut.
Generell handelt es sich bei den ausgezahlten oder gutgeschriebenen Beträgen um Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG, sofern kein bestimmtes Geschäft vorgetäuscht wird. Soll es hingegen um den Handel an der Terminbörse gehen, liegen steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte aus § 23 EStGvor. Durchschaut der Kapitalanleger das Geschäft oder vermutet er ein Schneeballsystem, liegen Kapitaleinkünfte noch insoweit vor, als Auszahlungen erfolgen. Es bleibt also auch weiterhin dabei, dass Anleger fiktive Erträge versteuern müssen, die im Ergebnis eher zu Vermögensverlusten führen. Werden die wiederangelegten Zinsen nicht erklärt, liegt nach dem Urteil des Hessischen FG eine Steuerhinterziehung vor.
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