§ 20 UmwStG - Wahlrecht bei der Umwandlung von Personen- in Kapitalgesellschaft
Die formwechselnde Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ist handelsrechtlich nur zu Buchwerten möglich, weil insoweit kein Rechtsträgerwechsel erfolgt. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 EStG müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortgeführt werden. Dem hat der BFH widersprochen und entschied jüngst, dass steuerlich abweichend vom HGB auch ein höherer Ansatz bis zum Teilwert möglich ist (s. AStW 06, 264). Somit hat die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Wahl, das übernommene Betriebsvermögen mit Buch-, Zwischen- oder Teilwerten anzusetzen. Die Einräumung dieses Bewertungswahlrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorgang steuerlich wie eine Einbringung des Betriebsvermögens nach den §§ 25und 20 UmwStG behandelt wird, indem ein tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel stattfindet.
Die Finanzverwaltung wendet nun die Grundsätze des BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen an. Die entsprechende Passage im Umwandlungserlass aus 1998 ist damit überholt. Sofern dieses neue Wahlrecht ausgenutzt wird, muss auf den Übertragungsstichtag eine steuerrechtliche Übertragungsbilanz erstellt werden, nicht jedoch eine handelsrechtliche. Insoweit entfällt auch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz.
Praxishinweis: Dabei ist zu beachten, dass der Ansatz oberhalb der Buchwerte sowohl eine Auflösung der stillen Reserven bei der übergebenden als auch ein höheres AfA-Volumen bei der übernehmenden Gesellschaft zur Folge hat. Um eine optimale Gewinn erhöhende Aufdeckung zu erreichen, empfiehlt es sich, den Wertansatz so zu wählen, dass Verlustvorträge der umgewandelten Personengesellschaft ausgenutzt werden. Einen weiteren Grund für die Aufdeckung stiller Reserven kann sich aus der Einkommenssituation der Personengesellschafter ergeben.
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