§ 20 UStG - Ist-Versteuerung gilt auch bei Hilfsgeschäften eines Freiberuflers
Angehörige freier Berufe können ihre Umsätze unabhängig von der Höhe auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Diese Regelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG gilt nach Ansicht des FG Schleswig- Holstein auch für Hilfsgeschäfte und selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer sofort abziehen kann. Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater einen Teil seines Mandantenstammes an eine GmbH für 650.000 EUR gegen Ratenzahlung über acht Jahre verkauft. An dieser GmbH war er selbst beteiligt. Die Gesellschaft machte die Vorsteuer sofort in voller Höhe geltend, der Berater meldete den entsprechenden Umsatz erst bei Bezahlung der jeweiligen Tilgungsrate.
Sofern das Finanzamt einem Freiberufler gestattet, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, gilt dies auch für Hilfsgeschäfte. § 20 UStG stellt insoweit auf die Art der Tätigkeit und die Qualifikation des Unternehmers ab. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass Hilfsgeschäfte ausgeschlossen sind. Wäre dies beabsichtigt, hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung in die Vorschrift aufnehmen müssen. Es liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Ratenvereinbarung bei einem so hohen Kaufpreis ist nicht unangemessen, zumal der Erwerber mit dem Mandantenstamm erst in Zukunft Einnahmen erzielen kann. Somit liegt keine bewusste Gestaltung zum Zweck der Steuerumgehung vor.
Praxishinweis: Aus Liquiditätsgründen ist es bei vielen Freiberuflern ratsam, einen Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu stellen. Diesem nicht fristgebundenen Antrag entspricht das Finanzamt grundsätzlich unabhängig von der Umsatzhöhe unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Eine Freiberufler-Kapitalgesellschaft kann die Ist-Versteuerung allerdings nicht anwenden.
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