§ 20 UStG - Regelungen zu Genehmigung und Widerruf der Ist-Besteuerung
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Das Finanzamt kann aber auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 UStG
- bei einem Vorjahresumsatz von maximal 250.000 EUR,
- generell bei Freiberuflern sowie
- bei Nicht-Buchführungspflichtigen.
Die OFD Karlsruhe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung an keine Frist gebunden ist. Berechnet ein Unternehmer seine Umsätze ohne eine Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten, wird von der OFD zu einem nachträglichen Antrag geraten. In die Genehmigung können nämlich auch noch Jahre vor der Antragstellung einbezogen werden, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind.
Wird bei der Bearbeitung der Jahreserklärungen festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 20 UStG nicht mehr vorliegen, wird die Genehmigung widerrufen. Das gilt auch, wenn der Steueranspruch gefährdet ist, etwa bei Umsätzen an vorsteuerabzugsberechtigte nahestehende Personen. Das Finanzamt kann die Genehmigung für zurückliegende Jahre verweigern, insoweit besteht kein Rechtsanspruch. Grundsätzlich ist Anträgen auf Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar stattzugeben, aber nur für die Zukunft.
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