§ 21 EStG - Befristeter Nießbrauch kann nach Zeitablauf steuerlich weiter gelten
Die Befristung des dinglichen Nießbrauchs führt mit Fristablauf zivilrechtlich zum Erlöschen kraft Gesetzes sowie schuldrechtlich zur Beendigung des Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch für die steuerliche Einordnung dann nicht, wenn ein Fortbestehen des Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch nach Fristablauf vereinbart wird. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Vater seinem minderjährigen Kind unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers den Nießbrauch eingeräumt, der bis zur Volljährigkeit befristet war. Auch anschließend erklärte der Sohn weiterhin die Einkünfte aus § 21 EStG, entsprechend fehlten sie im Steuerbescheid der Eltern. Das Finanzamt wollte sie nach Fristablauf diesen aber wieder zurechnen.
Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die Befugnis zur wirtschaftlichen Disposition über das Mietobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit ausübt. Hierzu muss er die rechtliche oder tatsächliche Macht über die Immobilie haben und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Nutzungsüberlassung sein. Dies kann auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht sein.
Bestellen Eltern ihren Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück, muss dies aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Vertrages erfolgen und die Beteiligten müssen die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. Das kann auch im Wege eines - zivilrechtlich zulässigen - schuldrechtlichen Nießbrauchs geschehen, etwa weil der Grundstücksnießbrauch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Zwar kommt es mit Eintritt der Bedingung durch Zeitablauf zur Beendigung dieses Geschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen durch schlüssige Handlungen auch anschließend gelten soll und insoweit eine Verlängerung des Vertrags eintritt.
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