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  • § 21 EStG - Bei Einbringung im Verhältnis der Beteiligungsquote liegt keine Anschaffung vor

    Bringen Miteigentümer Grundstücke in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ein, liegt keine Anschaffung vor, soweit der ihnen anschließend zuzurechnende Anteil an den Grundstücken die bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigt. In einem Urteilsfall des BFH übertrugen Gesellschafter ihre privaten Miteigentumsanteile an Grundstücken auf eine GbR. Die vom Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Beträge entsprachen im Wesentlichen den geleisteten Einlagen. Die GbR behandelte den Grundstückserwerb als Anschaffung und machte AfA geltend.  

     

    Zwar werden Veräußerungsgeschäfte zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern unter fremdüblichen Bedingungen anerkannt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft führt aber nicht zu einem Erwerb, soweit der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. In diesem Umfang kommt es steuerlich zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, weil der Gesellschafter weiterhin als Bruchteilseigentümer anzusehen ist.  

     

    Eine Anschaffung liegt daher nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Gebäuden gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. In diesem Umfang haben sie im Verhältnis zueinander Tauschgeschäfte verwirklicht. Unerheblich ist hingegen, ob die GbR einen Kaufpreis bezahlt hat. Die Übertragung der Miteigentumsanteile kann bei wirtschaftlicher Betrachtung daher nicht anders als die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten beurteilt werden.