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  • § 21 EStG - Bei längerem Leerstand sind verstärkte Vermietungsbemühungen nötig

    Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige versuchen, einen besser vermietbaren Zustand zu erreichen, etwa durch Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen. Bleibt der Hausbesitzer hingegen untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht das nach Ansicht des BFH gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten bzw. für die Aufgabe einer zuvor bestandenen Einkünfteerzielungsabsicht.  

     

    Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen erkannte der BFH bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.  

     

    Aufwendungen können nur dann vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht. Bei einer leer stehenden Wohnung liegt ein derartiger Zusammenhang aber nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, Einkünfte zu erzielen. Dies ist durch nachhaltige Vermietungsbemühungen zu belegen. Stehen Räume längere Zeit leer, müssen die hierfür vorliegenden Ursachen beseitigt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der beauftragte Makler lediglich vereinzelt Interessenten vermittelt. Dies allein belegt nämlich noch nicht einen lediglich strukturell bedingten Leerstand.