· Fachbeitrag · § 21 EStG
Einkünfteerzielungsabsicht und der Umstand, dass sich das Schloss partout nicht vermieten lassen will
| Zeigt sich bei Gewerbeimmobilien aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass ein Objekt nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten, so das Urteil des FG Nürnberg. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um negative Einkünfte eines zunächst zu gewerblichen Zwecken vermieteten Schlosses, das nach dem Auszug des Mieters seit Jahren leer stand. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren Verluste in Höhe der durch das Schloss verursachten Werbungskosten, die nur in einem Jahr durch nachträgliche Einnahmen vermindert wurden. Diese Einnahmen resultierten aus einem Rechtsstreit mit dem letzten Mieter. Das FA versagte die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf die fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Gemäß § 21 Abs. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erlangen.
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