§ 21 EStG - Dauerhafte Vermietung der Ferienwohnung kann Liebhaberei sein
Bei einer dauerhaften Vermietung ist grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Das hat der BFH jüngst erneut bekräftigt (AStW 05, 736). Bei einer Ferienwohnung kommt lediglich der Aspekt hinzu, dass die ortsübliche Vermietungsdauer nicht um mehr als 25 v.H. unterschritten werden darf (AStW 05, 738). Diese Auffassung teilt auch die Finanzverwaltung.
Dem widerspricht nun das FG Münster: Auch bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung einer Ferienwohnung ist nicht grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn die Mieteinnahmen in einem krassen Missverhältnis zu den Schuldzinsen stehen. Das gleiche gilt, wenn absehbar ist, dass ein Totalüberschuss nicht erwirtschaftet werden kann. Vielmehr muss hier eine Einkommens-prognose zur Entscheidung über einen Totalüberschuss erstellt werden. Die Unterstellung der Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhafter Vermietung und das pauschale Ausscheiden von Liebhaberei ist nach Auffassung des FG durch nichts gerechtfertigt. Der BFH kann nun in der eingelegten Revision Klarheit schaffen. Betroffene verweisen auf die für sie günstigere aktuelle Rechtslage.
Zu der gleichen Fragestellung muss der BFH auch bei der Verpachtung unbebauter Grundstücke entscheiden: Auch hier ist es fraglich, ob grundsätzlich und ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen oder eine Prognoserechnung vorzulegen ist.
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