§ 21 EStG - Der Jahreswechsel für Vermieter und Immobilienbesitzer
Bei den Mieteinkünften stehen eine gesetzliche Änderung bei verbilligter Wohnraumüberlassung sowie bewährte Maßnahmen der Gestaltung im Vordergrund.
Ab 2012 ändert sich die Regelung bei verbilligter Wohnraumüberlassung an Angehörige. Während bislang die beiden Kategorien 75 % und 56 % der ortsüblichen Miete maßgebend dafür waren, ob die Werbungskosten voll absetzbar sind, ändern sich diese Kategorien für das Jahr 2012. Die Überschussprognose im Bereich von 56 % bis 74,9 % entfällt vollständig. Liegt die ortsübliche Miete zwischen 66 % und 99,9 %, sind die Kosten künftig voll absetzbar. In der Spanne 0,1 % bis 65,9 % lassen sich Aufwendungen nur noch prozentual geltend machen. Das wirkt sich negativ aus, wenn etwa das Kind Miete innerhalb des Korridors von 56 % bis 65,9 % zahlt. Bis Ende 2011 zählen die Werbungskosten bei erfolgreicher Überschussprognose in voller Höhe, ab 2012 nur noch anteilig. Günstiger wird es, wenn 70 % vereinbart sind. Ohne Nachweis der Überschusserzielungsabsicht zählt ein Verlust und Werbungskosten mindern die Einnahmen stets in voller Höhe.
Die Neuregelung gilt auch für alle bereits bestehenden Mietverträge. Insoweit ist es ratsam, bestehende Vereinbarungen noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel betragsmäßig und möglichst in Schriftform anzupassen, damit die Miete ab Januar 2012 mindestens 66 % beträgt, um sich einen möglichst hohen Werbungskostenabzug zu sichern.
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