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  • § 21 EStG - Der Jahreswechsel für Vermieter und Immobilienbesitzer

    Bei den Mieteinkünften stehen eine gesetzliche Änderung bei verbilligter Wohnraumüberlassung sowie bewährte Maßnahmen im Vordergrund, etwa der Zahlungsfluss bei Reparaturen oder Mieten. 2012 haben sich die Regelungen bei verbilligter Wohnraumüberlassung an Angehörige geändert: Statt zuvor mit den beiden Kategorien 75 % und 56 % der ortsüblichen Miete gibt es jetzt die Spanne zwischen 66 % und 99,9 %. In dieser Spanne sind die Kosten voll absetzbar. In der Spanne 0,1 % bis 65,9 % dagegen lassen sich Aufwendungen nur noch prozentual geltend machen. Das wirkt sich negativ aus, wenn etwa das Kind Miete innerhalb des Korridors weniger als 66 % zahlt, weil die Werbungskosten nur noch anteilig wirken. Günstiger ist es, wenn 70 % vereinbart sind.  

     

    Immobilien in Spanien  

     

    Das DBA Spanien sieht als eines der wenigen im EU-Raum bei Immobilien statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode vor. Derzeit umfasst die inländische Steuerpflicht keine Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken, sondern nur laufende Mieteinkünfte. Das am 18.10.2012 in Kraft getretene geänderte DBA beseitigt diese Lücke. Zudem kommt es zu einer Umstellung der bisherigen Anrechnungs- auf die Freistellungsmethode. Damit mindern spanische Verluste nicht mehr das inländische Einkommen.